BAG - Urteil vom 10.11.2011
6 AZR 342/10
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; InsO § 105;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 39
EzA-SD 2012, 16
EzA-SD 2012, 24
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1138/09
ArbG Solingen, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 761/09

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen Nichtleistung der Abfindung nach Insolvenzeröffnung

BAG, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 342/10

DRsp Nr. 2012/8

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen Nichtleistung der Abfindung nach Insolvenzeröffnung

1. Der Umstand, dass der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers durch die Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung geworden ist, begründet kein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB, weil zu diesem Zeitpunkt der Abfindungsanspruch nicht (mehr) durchsetzbar ist. 2. Die §§ 103, 105 Satz 2 InsO sind für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig. Darauf, ob diese Bestimmungen das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 3232 BGB blockieren oder dieses verdrängen bzw. jedenfalls modifizieren, kommt es deshalb nicht an.

1. Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2010 - 9 Sa 1138/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; InsO § 105;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des vom Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Rücktritts von einem noch mit der Schuldnerin geschlossenen Aufhebungsvertrag.