KG - Urteil vom 14.03.2017
14 U 175/14
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 356/13
LG Berlin, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 356/13

Rückübertragung und Rückauflassung eines Grundstücks sowie Duldung einer GrundbuchberichtigungBegriff der insolvenzrechtlichen GläubigerbenachteiligungEinwand der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks (vorliegend verneint)Voraussetzungen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

KG, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 14 U 175/14

DRsp Nr. 2022/2703

Rückübertragung und Rückauflassung eines Grundstücks sowie Duldung einer Grundbuchberichtigung Begriff der insolvenzrechtlichen Gläubigerbenachteiligung Einwand der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks (vorliegend verneint) Voraussetzungen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 2014 verkündete und mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 berichtigte Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 356/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt werden und sie die Kosten der ersten Instanz wie Gesamtschuldner zu tragen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragen zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3,2 Mio. EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: