AG Frankfurt/Main, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 40034
Rückwirkende Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 20 W 340/12
DRsp Nr. 2014/2582
Rückwirkende Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Eintragung einer Geschäftsjahresänderung nach Ablauf schon des angemeldeten Rumpfgeschäftsjahres (bzw. auch nachfolgender Geschäftsjahre) durch den hierfür zuständigen Insolvenzverwalter.2. Einer derartigen Eintragung stehen vorliegend bereits die Bestimmungen der §§ 264 Absatz 1 Satz 2 (ggf. Satz 4, 2. Halbsatz) HGB und § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB entgegen, da die dort genannten Fristen - auch unter Berücksichtigung von § 155 Absatz 2 Satz 2 InsO - schon für das angemeldete Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009 abgelaufen sind.