SchlHOLG - Urteil vom 29.06.2022
9 U 1/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2; InsO § 63; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 137/19

Rückzahlung eines aus einer Masse entnommenen Vorschusses auf eine InsolvenzverwaltervergütungEinrede der VerjährungEinwand der Entreicherung

SchlHOLG, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 9 U 1/22

DRsp Nr. 2022/12334

Rückzahlung eines aus einer Masse entnommenen Vorschusses auf eine Insolvenzverwaltervergütung Einrede der Verjährung Einwand der Entreicherung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. Dezember 2021, Az. 8 O 137/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.012,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. November 2019 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2; InsO § 63; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

I.