OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2020
12 U 55/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 1054
ZVI 2021, 118
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 74/17

Rückzahlung erhaltener Honorare unter dem Gesichtspunkt der InsolvenzanfechtungZahlungen an Sanierungsberater in der KriseKeine erfolgversprechende SanierungDarlegung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 12 U 55/19

DRsp Nr. 2020/17209

Rückzahlung erhaltener Honorare unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise Keine erfolgversprechende Sanierung Darlegung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung

1. Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise können nach den von der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung in "Altfällen" entwickelten Grundsätzen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs privilegiert sein, wenn der Schuldner den Berater mit den für eine Sanierung erforderlichen Tätigkeiten beauftragt hat, die von dem Berater hierzu entfalteten Tätigkeiten als Sanierungsbemühungen geeignet sind und schon bei der Beauftragung des Beraters aus objektiver Sicht konkrete Ansätze für eine Sanierungschance bestehen. Wenn sich jedoch im Verlauf der Tätigkeiten des Sanierungsberaters herausstellt, dass keine erfolgversprechende Sanierung möglich ist, liegt in der Vergütungszahlung keine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung, die der Gläubigergesamtheit nützt.