OLG Hamburg - Urteil vom 26.06.2020
11 U 251/17
Normen:
InsO § 1 S. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1654
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 275/17

Rückzahlung von Ausschüttungen im Wege der InsolvenzanfechtungMittelbare Beteiligung an einer FondsgesellschaftVon einem Insolvenzverwalter selbst herbeigeführte GläubigerbenachteiligungRücknahme von Widersprüchen gegen nicht bestehende Forderungen von Kommanditisten

OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 251/17

DRsp Nr. 2020/9291

Rückzahlung von Ausschüttungen im Wege der Insolvenzanfechtung Mittelbare Beteiligung an einer Fondsgesellschaft Von einem Insolvenzverwalter selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung Rücknahme von Widersprüchen gegen nicht bestehende Forderungen von Kommanditisten

Ein Insolvenzverwalter kann sich im Anfechtungsprozess gegen die Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen auf eine von ihm selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung (hier: Rücknahme von ihm selbst erhobener Widersprüche gegen nicht bestehende Forderungen der Kommanditisten) nicht berufen. Eine solche Zurücknahme stellt sich als offensichtlich insolvenzzweckwidrig und damit im Lichte des § 1 Satz 1 InsO zugleich als rechtswidrig dar.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2017, Az. 326 O 275/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.