OLG Hamm - Urteil vom 29.01.2019
27 U 24/18
Normen:
HGB § 172 Abs. 4 S. 2; InsO § 178 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 55/17

Rückzahlung von Ausschüttungen nach InsolvenzHinreichende Darlegungen zum Wiederaufleben einer HaftungFeststellung von Forderungen zu einer InsolvenztabelleBeschränkte Einwendungsmöglichkeiten der Gesellschafter

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 27 U 24/18

DRsp Nr. 2020/16786

Rückzahlung von Ausschüttungen nach Insolvenz Hinreichende Darlegungen zum Wiederaufleben einer Haftung Feststellung von Forderungen zu einer Insolvenztabelle Beschränkte Einwendungsmöglichkeiten der Gesellschafter

Die Feststellung von Forderungen zu einer Insolvenztabelle beschränkt die Einwendungsmöglichkeit der Gesellschafter insoweit, dass - von persönlichen Einwänden abgesehen - nur solche Einwände erhoben werden können, die die Gesellschaft noch erheben kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Februar 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 55/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4 S. 2; InsO § 178 Abs. 3;

Gründe

A.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten in erster Instanz in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ngesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) die Rückzahlung von Ausschüttungen geltend gemacht. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 06.09.2013 eröffnet worden.