OLG Braunschweig - Urteil vom 27.04.2022
9 U 40/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2022, 2190
ZInsO 2022, 1574
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 5071/20

Rückzahlung von Darlehensraten nach InsolvenzanfechtungWert sicherungsübereigneter GebrauchtfahrzeugeMittelbare Benachteiligung weiterer Gläubiger durch nicht vollwertige SicherheitKenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Insolvenzschuldners

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 9 U 40/21

DRsp Nr. 2022/9673

Rückzahlung von Darlehensraten nach Insolvenzanfechtung Wert sicherungsübereigneter Gebrauchtfahrzeuge Mittelbare Benachteiligung weiterer Gläubiger durch nicht vollwertige Sicherheit Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Insolvenzschuldners

1. Behauptet der Anfechtungsgegner einer Insolvenzanfechtung, seine Forderungen auf Ratenzahlung gegen den Insolvenzschuldner seien vollwertig und insolvenzfest gesichert gewesen, weil die mit dem Darlehnsvertrag finanzierten Gebrauchtfahrzeuge an ihn sicherungsübereignet worden seien, so muss, wenn der Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung geführt hat, der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Wert der sicherungsübereigneten Fahrzeuge zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen die Summe aus allen noch offenen Darlehensraten, der Pauschale gemäß § 171 InsO und der Umsatzsteuer erreicht hat. Ist die Sicherheit nicht vollwertig, kann es zu einer mittelbaren Benachteiligung weiterer Gläubiger kommen.