OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2022
4 U 310/19
Normen:
InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 783
DB 2022, 2209
DStR 2022, 1875
MDR 2022, 1310
NZI 2022, 739
ZIP 2022, 1556
ZInsO 2022, 1800
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 225/18

Rückzahlung von DividendenausschüttungenNichtigerklärung des der Auszahlung zugrunde liegenden GewinnverwendungsbeschlussesAnfechtbarkeit von ZahlungenBegriff der unentgeltlichen Leistung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 310/19

DRsp Nr. 2022/11615

Rückzahlung von Dividendenausschüttungen Nichtigerklärung des der Auszahlung zugrunde liegenden Gewinnverwendungsbeschlusses Anfechtbarkeit von Zahlungen Begriff der unentgeltlichen Leistung

Der Insolvenzverwalter kann Dividendenzahlungen an Aktionäre nach rechtskräftiger Nichtigerklärung des der Auszahlung zugrunde liegenden Gewinnverwendungsbeschlusses nach § 134 InsO anfechten. § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG steht einem entsprechenden Rückforderungsanspruch auch gegenüber gutgläubigen Aktionären nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 4.12.2019, 2-17 O 225/18, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.550 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2017 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

I.