BGH - Urteil vom 24.06.2010
IX ZR 199/09
Normen:
InsO § 41; InsO § 116 S. 1; InsO § 115 Abs. 1; InsO §§ 129 ff.;
Fundstellen:
NZI 2010, 859
WM 2010, 1397
ZIP 2010, 1453
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 71/07
OLG Koblenz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1118/08

Rückzahlung von durch die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Avalprovisionen; Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung als Prämie für die Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Avalrahmens für Kreditversicherungen; Anspruch auf Befreiung von der Haftung aus den Avalen nach Erlöschen eines Kautionsversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 199/09

DRsp Nr. 2010/12065

Rückzahlung von durch die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Avalprovisionen; Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung als Prämie für die Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Avalrahmens für Kreditversicherungen; Anspruch auf Befreiung von der Haftung aus den Avalen nach Erlöschen eines Kautionsversicherungsvertrages

1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt gemäß § 116 S. 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, können durch das Revisionsgericht selbst ausgelegt werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 41; InsO § 116 S. 1; InsO § 115 Abs. 1; InsO §§ 129 ff.;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Avalprovisionen, die die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt hat.