Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen und zu den Gründen der Zurückweisung der Berufung folgendes ausgeführt:
I. Der Kläger begehrt als Zwangsverwalter über das im Eigentum der U.............. AG stehende Grundstück K............ 10 in Sangerhausen die Feststellung von Mietzinsansprüchen zur Insolvenztabelle im vollen Rang gemäß § 38 InsO sowie hilfsweise die Zahlung von Mietzinsen.
Die Zwangsverwaltung über das Grundstück wurde vom Amtsgericht Sangerhausen durch Beschluss vom 29.11.2002 auf Antrag der Sparkasse Altmark-West, 29410 Salzwedel angeordnet.
Zu Gunsten der Sparkasse besteht an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von EUR 153.387,56.
Die U.............. AG vermietete das Grundstück seit 1999 an die U.............. GmbH & Co. KG.
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