Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das angefochtene Urteil des Landgerichts sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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