OLG Zweibrücken - Urteil vom 23.11.2018
2 U 75/17
Normen:
InsO a.F. § 143 Abs. 1 S. 1; InsO a.F. §§ 129 ff.; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 311/16

Rückzahlung von geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Wege der InsolvenzanfechtungMittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die EinzugstelleBenachteiligung anderer Gläubiger

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 2 U 75/17

DRsp Nr. 2020/14671

Rückzahlung von geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Wege der Insolvenzanfechtung Mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugstelle Benachteiligung anderer Gläubiger

Eine Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung ist eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugstelle und damit wird ein Vermögensopfer erbracht, das zur Benachteiligung der anderen Gläubiger gemäß § 129 Abs.1 InsO führt und als Rechtshandlung der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO a.F. § 143 Abs. 1 S. 1; InsO a.F. §§ 129 ff.; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

I.