OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2020
19 U 12/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; InsO § 269 S. 1; InsO § 73 Abs. 2; InsO § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 375/16

Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als GläubigerausschussmitgliedAngemessenheit einer VergütungPrivatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen Schuldner und Mitgliedern eines Gläubigerausschusses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 19 U 12/19

DRsp Nr. 2021/10340

Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied Angemessenheit einer Vergütung Privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen Schuldner und Mitgliedern eines Gläubigerausschusses

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 375/16) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; InsO § 269 S. 1; InsO § 73 Abs. 2; InsO § 64 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Vergütungen, die dieser als Gläubigerausschussmitglied erhalten hat.

a) b) c) d) e)