OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2019
6 W 21/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2019, 1818
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 135/17

Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen Unwirksamkeit des VersicherungsvertragesStreitwertfestsetzung für eine Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur InsolvenztabelleInsolvenzquote von 0 %

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 6 W 21/19

DRsp Nr. 2019/13110

Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle Insolvenzquote von 0 %

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.

Tenor

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt.

Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hatte mit ihrem Versicherungsnehmer über einen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages gestritten.

Zunächst hatte die Klägerin gegen den Versicherungsnehmer Klage erhoben, der die streitgegenständlichen Leistungen bezogen hatte. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anspruchsbegründung vom 30.03.2017 (Bl. 8 d.A.).