OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.12.2019
5 U 6/19
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 429
VersR 2020, 491
ZIP 2020, 2250
ZInsO 2020, 1021
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 235/17

Rückzahlungsansprüche aus InsolvenzanfechtungZuwendung von Rechten aus einem LebensversicherungsvertragZuwendung vor einem AnfechtungszeitraumAnfechtbarkeit der im Anfechtungszeitraum erbrachten Leistungen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 5 U 6/19

DRsp Nr. 2020/5422

Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung Zuwendung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag Zuwendung vor einem Anfechtungszeitraum Anfechtbarkeit der im Anfechtungszeitraum erbrachten Leistungen

1. Wendet ein Schuldner einem Dritten Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag zu, ist primär anfechtbare Rechtshandlung die Einsetzung des Dritten und die dadurch bewirkte Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall und nicht die Prämienzahlung an den Versicherer. 2. Erfolgte die Zuwendung vor dem Anfechtungszeitraum und ist damit die Frist zur Anfechtung abgelaufen, sind allein die im Anfechtungszeitraum erbrachten Leistungen anfechtbar.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 235/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.388,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Januar 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 65 Prozent und der Beklagte 35 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 22 Prozent von der Klägerin und zu 78 Prozent von der Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.