OLG Köln - Beschluß vom 26.01.2000
2 W 11/00
Normen:
InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34 ; ZPO §§ 329, 512a, 577 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 161
OLGReport-Köln 2000, 185
ZIP 2000, 462
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 542/99
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 100 IN 237/99

Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts

OLG Köln, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 11/00

DRsp Nr. 2000/3371

Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts

1. Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist.2. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.

Normenkette:

InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34 ; ZPO §§ 329, 512a, 577 ;

Gründe: