BVerfG - Beschluß vom 05.10.1993
1 BvL 35/81
Normen:
AFG § 186c Abs. 2 S. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1993, 732
BVerfGE 89, 144
JuS 1994, 884
KTS 1994, 93
NJW 1994, 1466
NVwZ 1994, 677
SGb 1994, 130
ZUM 1994, 633
Vorinstanzen:
BSG- Beschluß vom 17.09.1981 - 10/8b RAr 11/80,

Rundfunkfreiheit und Konkursfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

BVerfG, Beschluß vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 1 BvL 35/81

DRsp Nr. 2005/15134

Rundfunkfreiheit und Konkursfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

»Über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten ist ein Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig.«

Normenkette:

AFG § 186c Abs. 2 S. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 186 c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach nur solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, von der Pflicht zur Zahlung einer Umlage für die Konkursausfallgeldversicherung ausgenommen sind, die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dagegen nicht.

I.