| Autor: Lissner |
Durch die Insolvenzordnung sind in das Verfahren, außer dem Insolvenzverwalter, weitere Funktionsträger getreten, wie: vorläufiger Verwalter, Sachverständiger, (vorläufiger) Sachwalter, Sonderinsolvenzverwalter und der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase. Ebenfalls in Betracht können die Vergütungen für den Sanierungsmoderatoren oder den Restrukturierungsbeauftragten kommen. Auch ihre Tätigkeit soll angemessen entschädigt werden.
Hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren wird in § 10 InsVV auf die Vorschriften des 1. Abschnitts (§§ 1 –9 InsVV) verwiesen, so dass insoweit auf die bisherige Darstellung Bezug genommen werden kann. Hier sollen nur die jeweiligen Besonderheiten aufgezeigt werden.
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