Vergütung der weiteren Amtsträger nach der InsO

Autor: Lissner

Einführung

Amtsträger nach der InsO

Durch die Insolvenzordnung sind in das Verfahren, außer dem Insolvenzverwalter, weitere Funktionsträger getreten, wie: vorläufiger Verwalter, Sachverständiger, (vorläufiger) Sachwalter, Sonderinsolvenzverwalter und der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase. Auch ihre Tätigkeit soll angemessen entschädigt werden.

Entsprechende Anwendung der für den Insolvenzverwalter geltenden Regelungen

Hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren wird in § 10 InsVV auf die Vorschriften des 1. Abschnitts (§§ 1 - 9 InsVV) verwiesen, so dass insoweit auf die bisherige Darstellung Bezug genommen werden kann. Hier sollen nur die jeweiligen Besonderheiten aufgezeigt werden.

Vorläufiger Sachwalter

Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters270a Abs. 1 Satz 2 InsO) ist für Verfahren, deren Eröffnung vor dem 01.01.2021 beantragt wurde, nicht gesondert geregelt. Über die Verweisungsnorm des § 274 Abs. 1 InsO ist u.a. aber die Regelung der §§ 63 - 65 InsO auf den vorläufigen Sachwalter anzuwenden, so dass letztlich auch diesem ein Anspruch auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit zusteht. In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 31.12.2020 beantragt wurde, gilt für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters die Vorschrift des § 12a InsVV (siehe Teil 5/6.6.3).