BSG - Urteil vom 26.01.2005
B 12 KR 23/03 R
Normen:
InsO § 38 § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 3 § 179 Abs. 1 § 185 S. 1 ; SGB IV § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 288
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 2117/00

Säumniszuschläge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BSG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen B 12 KR 23/03 R

DRsp Nr. 2005/5278

Säumniszuschläge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Seit dem Inkrafttreten der InsO am 1.1.1999 sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf vor diesem Zeitpunkt begründete Krankenversicherungsbeiträge nicht als Insolvenzforderungen zu behandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

InsO § 38 § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 3 § 179 Abs. 1 § 185 S. 1 ; SGB IV § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über monatlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallende Säumniszuschläge auf rückständige Krankenversicherungsbeiträge als Insolvenzforderung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens R. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 1. September 1999 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die beklagte AOK Bayern stellte mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 gegenüber dem Kläger unter anderem monatliche Säumniszuschläge auf Krankenversicherungsbeiträge seit dem 16. September 1999 bis zur Schlussverteilung fest. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und bestritt die Forderung im Prüfungstermin vom 25. Januar 2000. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2000 zurück.