BGH - Urteil vom 30.03.1988
VIII ZR 340/86
Normen:
BGB § 398 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1065
BGHR BGB § 185 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt 1
BGHR BGB § 455 Unwirksamkeit 1
BGHR BGB § 455 Weiterveräußerung 2
BGHR BGB § 929 Eigentumsvorbehalt, unwirksamer 1
DB 1988, 1382
DRsp-ROM Nr. 1992/2556
DRsp I(128)176a-c
DRsp I(130)280d
JZ 1988, 926
MDR 1988, 769
NJW 1988, 1774
WM 1988, 740
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Sale-and-Lease-Back bei verlängertem Eigentumsvorbehalt

BGH, Urteil vom 30.03.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 340/86

DRsp Nr. 1992/2555

Sale-and-Lease-Back bei verlängertem Eigentumsvorbehalt

»Zur Frage, ob durch die dem Vorbehaltskäufer erteilte Ermächtigung, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, auch die Veräußerung im Wege des Sale-and-Lease-Back-Verfahrens gedeckt ist.«

Normenkette:

BGB § 398 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihres Eigentums an mehreren Baukranteilen, die die Beklagte an die Firma G (im folgenden: Fa. G.) geliefert und diese an die Klägerin weiterveräußert hat.

Zwischen der Beklagten, die Baumaschinen herstellt, und der Fa. G., ihrer Vertragshändlerin, bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Bei der Veräußerung von Baumaschinen an die Fa. G. wurden jeweils die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten einbezogen, die unter Nr. 3 einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt mit folgendem Wortlaut enthielten:

"3. Sicherungsrechte

Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch Saldo-)Forderungen und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere aus der Ausstellung von Wechseln im Interesse des Bestellers), die L. (Beklagte künftig L.) und deren Konzernfirmen (sämtliche L.-Firmen in der Bundesrepublik Deutschland) aus jedem Rechtsgrunde gegen den Besteller jetzt und künftig zustehen, werden hiermit folgende Sicherheiten gewährt: