Die Klägerin begehrt die Feststellung ihres Eigentums an mehreren Baukranteilen, die die Beklagte an die Firma G (im folgenden: Fa. G.) geliefert und diese an die Klägerin weiterveräußert hat.
Zwischen der Beklagten, die Baumaschinen herstellt, und der Fa. G., ihrer Vertragshändlerin, bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Bei der Veräußerung von Baumaschinen an die Fa. G. wurden jeweils die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten einbezogen, die unter Nr. 3 einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt mit folgendem Wortlaut enthielten:
"3. Sicherungsrechte
Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch Saldo-)Forderungen und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere aus der Ausstellung von Wechseln im Interesse des Bestellers), die L. (Beklagte künftig L.) und deren Konzernfirmen (sämtliche L.-Firmen in der Bundesrepublik Deutschland) aus jedem Rechtsgrunde gegen den Besteller jetzt und künftig zustehen, werden hiermit folgende Sicherheiten gewährt:
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