Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin (i. w. Schuldnerin) zahlte dem Beklagten am 27. Januar 1999 2.000 DM in bar auf dessen Beratungsleistungen, die er in der Zeit vom 9. August bis 3. Oktober 1998 wegen der Verträge vom 2. Juli, 1. September 1998 und ohne Datum (Leistungen: August 1998), wonach die erstellten Honorarrechnungen 'sofort zu begleichen' seien, erstellt hatte. Die Beklagte hatte dafür Wechsel erhalten.
Am 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Gesamtvollstreckung gestellt, am 21. Januar 1998 informierte der Kläger als vorläufiger Verwalter den Geschäftsführer der Beklagten darüber.
Gegen die Zahlung von 20.000 DM gab der Geschäftsführer der Beklagten der Schuldnerin zwei am 14. März 1999 und 10. April 1999 fällige Wechsel zurück.
Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter der Schuldnerin, hat Rückzahlung der 20.000 DM nebst Prozesszinsen verlangt, weil die Zahlung in Kenntnis des tatsächlich zum Verfahren führenden Gesamtvollstreckungsantrages eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des §
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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