BGH - Urteil vom 14.11.2000
VI ZR 149/99
Normen:
BGB § 823 ; StGB § 266a;
Fundstellen:
DB 2001, 526
DStR 2001, 222
GmbHR 2001, 147
InVo 2001, 86
KTS 2001, 155
MDR 2001, 453
NJW 2001, 967
NZS 2001, 257
VersR 2001, 343
ZIP 2001, 80
ZInsO 2001, 225
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei Anfechtbarkeit einer Zahlung

BGH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VI ZR 149/99

DRsp Nr. 2000/10512

Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei Anfechtbarkeit einer Zahlung

»Bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann ein Schaden der Kasse zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StGB § 266a;

Tatbestand:

Die klagende Innungskrankenkasse nimmt den Beklagten als früheren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der I. GmbH & Co. KG (künftig: KG) wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die KG geriet Anfang des Jahres 1996 mit der Zahlung der jeweils am 15. des Folgemonats fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Schwierigkeiten. Am 16. Juli 1996 trafen die Klägerin und die KG eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich die KG verpflichtete, die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juni 1996 in Höhe von 177.216,98 DM in fünf monatlichen Raten von je 30.000 DM und einer zum 30. Dezember 1996 fälligen Schlußrate von 27.216,98 DM zu zahlen; außerdem sah die Vereinbarung eine Tilgungsreihenfolge vor, nach der Zahlungen zunächst auf Kosten und Gebühren, dann auf Säumniszuschläge und danach auf die jeweils älteste Beitragsschuld erfolgen sollten.