BGH - Urteil vom 11.02.2016
III ZR 383/12
Normen:
InsO § 45 S. 1; InsO § 87; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 181;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
NZI 2016, 301
ZInsO 2016, 1152
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 13695/08
OLG München, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1566/09

Schadenersatzansprüche eines Kapitalanlegers auf Grundlage seiner Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft; Erwerb einer Kommanditeinlage nach einem im Emissionsprospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags; Anmeldung einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Forderung ohne Zug-um-Zug-Einschränkung als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen III ZR 383/12

DRsp Nr. 2016/4515

Schadenersatzansprüche eines Kapitalanlegers auf Grundlage seiner Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft; Erwerb einer Kommanditeinlage nach einem im Emissionsprospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags; Anmeldung einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Forderung ohne Zug-um-Zug-Einschränkung als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle

Tenor

Auf die Revision der Gläubigerin wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2009 bezüglich Nummer V Satz 2 der Entscheidung und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, soweit über sie nicht bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. Oktober 2010 und vom 13. Januar 2011 befunden worden ist - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 45 S. 1; InsO § 87; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 181;

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligung an der C. & Co. KG (im Folgenden: C. KG) entstanden ist.