Auf die Revision der Gläubigerin wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2009 bezüglich Nummer V Satz 2 der Entscheidung und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, soweit über sie nicht bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. Oktober 2010 und vom 13. Januar 2011 befunden worden ist - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligung an der C. & Co. KG (im Folgenden: C. KG) entstanden ist.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|