BAG - Urteil vom 16.05.2007
8 AZR 772/06
Normen:
InsO § 113 S. 3 i.V.m. S. 1, 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 113 InsO
AuR 2007, 363
BAGE 122, 337
DB 2007, 2265
DZWIR 2008, 18
MDR 2007, 1322
ZIP 2007, 1829
ZInsO 2007, 1117
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1461/05
ArbG Aachen, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4820/04

Schadensersatz - Höhe des Schadens bei insolvenzbedingter vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses; Mitverschulden des gekündigten Dienstnehmers

BAG, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 772/06

DRsp Nr. 2007/16291

Schadensersatz - Höhe des Schadens bei insolvenzbedingter vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses; Mitverschulden des gekündigten Dienstnehmers

»Nach § 113 Satz 3 InsO ist der durch die vorzeitige Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 und 2 InsO entstandene Schaden zu ersetzen. Im Falle vereinbarter Unkündbarkeit ist dieser Schadensersatzanspruch als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt.«

Orientierungssätze: 1. Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist der nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Verfrühungsschaden für eine insolvenzbedingt vorzeitige Kündigung auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt. 2. Wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks kann eine etwaige Verletzung von Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG dem Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO nicht entgegengehalten werden. Die Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft und mittelbar den Vermögensinteressen der Gesellschafter. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO soll die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgleichen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 3 i.V.m. S. 1, 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ;

Tatbestand: