OLG Köln - Beschluss vom 01.12.2005
2 U 76/05
Normen:
InsO § 60 ; InsVV § 4 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 16
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 500/04

Schadensersatz bei Einsatz von Hilfskräften zur Erledigung üblicher Geschäfte des Insolvenzverwalters auf Kosten der Insolvenzmasse

OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 2 U 76/05

DRsp Nr. 2007/60

Schadensersatz bei Einsatz von Hilfskräften zur Erledigung üblicher Geschäfte des Insolvenzverwalters auf Kosten der Insolvenzmasse

»1. Im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Pflichtverletzung des früheren Insolvenzverwalters hat das Zivilgericht auch Fragen zu prüfen, die primär in den Zuständigkeitsbereich der Insolvenzgerichte fallen (z.B. Umfang des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters).2. Der Insolvenzverwalter darf keine Hilfskräfte auf Kosten der Insolvenzmasse mit Arbeiten beauftragen, die zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehören und von ihm bzw. seinem Personal zu erledigen sind.«

Normenkette:

InsO § 60 ; InsVV § 4 ;

Gründe: