OLG Köln - Urteil vom 27.03.2007
24 U 92/06
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 766
WM 2007, 2209
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 131/05

Schadensersatz bei Insolvenz aufgrund Zahlungsverzuges - keine Hinweispflicht des Gläubigers auf ungewöhnliche Schadenshöhe aufgrund Insolvenzgefahr

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 24 U 92/06

DRsp Nr. 2007/19264

Schadensersatz bei Insolvenz aufgrund Zahlungsverzuges - keine Hinweispflicht des Gläubigers auf ungewöhnliche Schadenshöhe aufgrund Insolvenzgefahr

»1. Das Risiko, dass der Gläubiger infolge der Zahlungsverzögerung des Schuldners selbst in Zahlungsverzug gerät und zahlungsunfähig wird und dass infolge dessen gegen ihn Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gehört zu den typischen Gefahren, die der Schuldnerverzug herbeiführen kann und ist daher vom Schutzzweck des § 286 BGB a. F. bzw. des § 280 Abs. 2 BGB n. F. umfasst.2. Es gehört nicht zu den aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Obliegenheiten des Gläubigers, Rücklagen zu bilden oder sonstige Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht pünktlich begleicht.3. Hat der Gläubiger den Schuldner nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht, so wirkt sich dies nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Nachteil des Gläubigers aus, wenn der Schuldner die Warnung unbeachtet gelassen hätte. Dies ist regelmäßig jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht ernsthaft und endgültig, insbesondere noch in einem vom Gläubiger gegen ihn wegen des Leistungsanspruchs geführten Prozess bestritten hat.