OLG Oldenburg - Urteil vom 13.11.2019
5 U 108/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253; InsO § 259b ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2106/13

Schadensersatz wegen Falschbehandlung im Zusammenhang mit einer GeburtVerwechslung der Herztöne des Kindes mit jenen der MutterInsolvenzrechtliche VerjährungseinredeBegriff des ärztlichen Kardinalfehlers

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 5 U 108/18

DRsp Nr. 2020/692

Schadensersatz wegen Falschbehandlung im Zusammenhang mit einer Geburt Verwechslung der Herztöne des Kindes mit jenen der Mutter Insolvenzrechtliche Verjährungseinrede Begriff des ärztlichen Kardinalfehlers

1. Von einem Kardinalfehler ist auszugehen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.2. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arzt einen aus objektiver Sicht nicht mehr verständlichen Fehler begeht, indem er es schuldhaft unterlässt, Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen bzw. medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 4. wird das am 02.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld i.H.v. 500.000,00 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen durch die Beklagte zu 4. verzinslich ab dem 31.01.2013 und durch die Beklagten zu 1. und 4. als Gesamtschuldner verzinslich ab dem 20.09.2013.