OLG Hamm - Urteil vom 18.07.2013
6 U 215/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32, 54; LugÜ Art. 5 Nr. 3; InsO § 335; SchKG Art. 303;
Fundstellen:
NZI 2013, 5
NZI 2013, 884
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 227/10

Schadensersatz wegen Verstoßes gegen KWG, Erlöschen von Forderungen gegen Mitverpflichtete eines Insolvenzschuldners nach schweizer Insolvenzrecht

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 6 U 215/11

DRsp Nr. 2013/19385

Schadensersatz wegen Verstoßes gegen KWG, Erlöschen von Forderungen gegen Mitverpflichtete eines Insolvenzschuldners nach schweizer Insolvenzrecht

1. Art. 303 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), wonach ein in einem Schweizer Insolvenzverfahren geschlossener Nachlassvertrag zu dem Erlöschen von Forderungen gegen Mitversicherte führen kann, entfaltet auch gegenüber nach deutschem Recht zu beurteilenden Ansprüchen Wirkung.2. Mitverpflichtete im Sinne des Art. 303 SchKG sind nicht nur rechtsgeschäftlich haftende Schuldner, sondern alle Schuldner, die - ungeachet des Rechtsgrundes - für dieselbe Schuld haften wie der Insolvenzschuldner.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.09.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32, 54; LugÜ Art. 5 Nr. 3; InsO § 335; SchKG Art. 303;

Gründe

I.

1. 2.