BGH - Urteil vom 09.07.2013
II ZR 9/12
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; InsO § 45 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2049
DB 2013, 1902
DB 2013, 6
DStR 2013, 2186
WM 2013, 1597
ZIP 2013, 1616
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 368/10
KG, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 163/11

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person

BGH, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen II ZR 9/12

DRsp Nr. 2013/19098

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person

a) Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Ein Verschulden eines Verhandlungsgehilfen ist ihm nach § 278 BGB zuzurechnen.b) Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person sind jedenfalls dann zu offenbaren, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; InsO § 45 S. 1;

Tatbestand