BAG - Urteil vom 26.07.2001
8 AZR 739/00
Normen:
BGB § 626 § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 424
AuA 2003,55
BAGE 98, 275
BAGReport 2002, 107
DB 2002, 539
JuS 2002, 719
NJW 2002, 1593
NZA 2002, 325
ZInsO 2002, 548
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 15.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 725/98
LAG Baden-Württemberg, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 44/99

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers; außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wegen Gehaltsrückständen und Verkleinerung des Verkaufsgebietes auf Grund Widerrufsvorbehaltes; Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB

BAG, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 739/00

DRsp Nr. 2002/4359

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers; außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wegen Gehaltsrückständen und Verkleinerung des Verkaufsgebietes auf Grund Widerrufsvorbehaltes; Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB

»Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gemäß § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann.« Orientierungssätze: 1. Das für einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB erforderliche Auflösungsverschulden des Vertragspartners muss das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB haben. 2. Auch verhältnismäßig geringe Lohnrückstände können ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB sein, wenn der Arbeitgeber den Lohn willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung verweigert. 3. Dauertatbestand und Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 626 § 628 Abs. 2 ;

Hinweise:

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