KG - Urteil vom 15.03.2007
8 U 165/06
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 a ; BGB § 580a ; BGB § 767 Abs. 1 ; InsO § 109 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 724
ZMR 2007, 615
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 490/05

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Mietausfalls bei Zusammentreffen seiner fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit Kündigung durch Insolvenzverwalter des Mieters?

KG, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 8 U 165/06

DRsp Nr. 2007/8496

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Mietausfalls bei Zusammentreffen seiner fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit Kündigung durch Insolvenzverwalter des Mieters?

»Kündigt ein Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos und überholt diese fristlose Kündigung eine zuvor vom Insolvenzverwalter erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 109 InsO, hat der Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Kündigungsfolgeschadens.«

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 a ; BGB § 580a ; BGB § 767 Abs. 1 ; InsO § 109 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20.Juli 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Beklagte hafte der Klägerin nicht auf Zahlung aus der am 29. Juni 2000 übernommenen Mietbürgschaft. Die Klägerin habe gegen die Hauptschuldnerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietausfalls für die Monate April, Mai und Juni 2005.