Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell der G. P. AG den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
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