BGH - Urteil vom 19.05.2022
III ZR 326/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 257; InsO § 92 S. 1;
Fundstellen:
DB 2022, 2538
DStR 2022, 2009
NZI 2022, 697
WM 2022, 1324
ZInsO 2022, 1672
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 531/16
OLG Frankfurt/Main, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 72/20

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell; Geltendmachen eines durch die angenommene Begünstigung verursachten Schadens vor Abschluss des noch laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Aktiengesellschaft

BGH, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen III ZR 326/20

DRsp Nr. 2022/9467

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell; Geltendmachen eines durch die angenommene Begünstigung verursachten Schadens vor Abschluss des noch laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Aktiengesellschaft

Ein Gesamtschaden im Sinne des § 92 Satz 1 InsO tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein. So verhält es sich - wie hier - bei einem Begünstigungsschaden, der erst nach Begehung der den Geschädigten individuell schädigenden Betrugstat diesen nur wie jeden anderen Anleger getroffen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 257; InsO § 92 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell der G. P. AG den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.