BGH - Urteil vom 17.07.2014
III ZR 226/13
Normen:
InsO § 174; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1710
DStR 2014, 1791
DStRE 2015, 59
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5551/07
LG München, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 13170/05

Schadensersatzanspruch eines Schuldners durch Beteiligung an einer KG wegen Verletzung von Aufklärungspflichten i.R.e. Treuhandvertrages

BGH, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen III ZR 226/13

DRsp Nr. 2014/12216

Schadensersatzanspruch eines Schuldners durch Beteiligung an einer KG wegen Verletzung von Aufklärungspflichten i.R.e. Treuhandvertrages

Tenor

Auf die Revision der Gläubigerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2009 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 174; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist der Verwalter in dem im Laufe des Revisionsverfahrens eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des J. K. (im Folgenden: Schuldner). Streitgegenständlich sind Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der dem Schuldner durch dessen Beteiligung an der C. & Co. KG (im Folgenden: C. KG) entstanden ist.