OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2018
10 U 70/18
Normen:
HGB § 323; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; BGB § 271;
Fundstellen:
DB 2019, 2515
DStR 2019, 2103
DStRE 2020, 700
NZI 2019, 757
ZIP 2019, 2122
ZInsO 2020, 104
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 481/14

Schadensersatzanspruch gegen eine WirtschaftsprüfungsgesellschaftAngeblich pflichtwidrig unterlassener Hinweis auf eine Insolvenzreife eines UnternehmensFälligkeit einer ForderungErnsthaftes Einfordern einer Forderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 10 U 70/18

DRsp Nr. 2019/10687

Schadensersatzanspruch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Angeblich pflichtwidrig unterlassener Hinweis auf eine Insolvenzreife eines Unternehmens Fälligkeit einer Forderung Ernsthaftes Einfordern einer Forderung

1. Die Fälligkeit einer Forderung im Rahmen der Zahlungsunfähigkeit begründet bei Kapitalgesellschaften bzw. kapitalistischen Personengesellschaften die Pflicht, das Insolvenzverfahren zu beantragen und den Schuldner somit in seiner unternehmerischen Tätigkeit erheblich einzuschränken. 2. An den Fälligkeitsbegriff werden im Rahmen von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO erhöhte Anforderungen gestellt, so dass von einer Fälligkeit nur dann auszugehen ist, wenn die Forderung auch ernsthaft eingefordert wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2017 - 13 O 481/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 323; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; BGB § 271;

Gründe

A.