BGH - Urteil vom 24.09.1992
IX ZR 217/91
Normen:
BGB § 254 ; VerglO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Aussonderungsberechtigter 1
BGHR VerglO § 26 Abs. 1 Aussonderungsrecht 1
BGHR VerglO § 92 Abs. 1 Sachwalterhaftung 2
DB 1993, 426
DRsp I(147)282a
KTS 1993, 116
MDR 1993, 335
NJW 1993, 522
VersR 1993, 118
WM 1992, 2110
ZIP 1992, 1646

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vergleichsspezifischer Sachwalterpflichten

BGH, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen IX ZR 217/91

DRsp Nr. 1993/405

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vergleichsspezifischer Sachwalterpflichten

»1. Hat der Vergleichsverwalter/Sachwalter eine Sache, die einem Aussonderungsrecht unterlag, verwertet, anstatt sie an den Aussonderungsberechtigen herauszugeben, so wird ein daraus entstehender Schadensersatzanspruch gegen den Vergleichsschuldner nicht vom Vergleich erfaßt. 2. Hat der Aussonderungsberechtigte es unterlassen, den Sachwalter durch Erhebung einer Freigabeklage an der Verwertung zu hindern, so kann sein Schadensersatzanspruch durch Mitverschulden gemindert sein. 3. Der Schadensersatzanspruch gegen den Sachwalter wegen Verletzung vergleichsspezifischer Sachwalterpflichten unterliegt der kurzen Verjährung.«

Normenkette:

BGB § 254 ; VerglO § 26 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht den Beklagten dafür verantwortlich, daß sie einen Anspruch auf Rückerwerb eines früher ihr gehörenden Grundstücks nicht verwirklichen konnte. Der Beklagte war Vergleichsverwalter in dem am 30. Mai 1983 gegen die B. mbH & Co. (im folgenden: B.) eröffneten Vergleichsverfahren. Am 10. August 1983 wurde ein Vergleich bestätigt und das Verfahren gemäß § 91 VerglO aufgehoben. Die Vergleichsschuldnerin erteilte dem Beklagten die unwiderrufliche Vollmacht, ihr Vermögen als Sachwalter der Gläubiger zu verwerten.