Die Klägerin macht den Beklagten dafür verantwortlich, daß sie einen Anspruch auf Rückerwerb eines früher ihr gehörenden Grundstücks nicht verwirklichen konnte. Der Beklagte war Vergleichsverwalter in dem am 30. Mai 1983 gegen die B. mbH & Co. (im folgenden: B.) eröffneten Vergleichsverfahren. Am 10. August 1983 wurde ein Vergleich bestätigt und das Verfahren gemäß §
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