OLG München - Endurteil vom 17.07.2019
7 U 2463/18
Normen:
GmbHG § 64; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 159
NJW-RR 2019, 1326
NZG 2019, 1189
ZInsO 2019, 2000
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 16423/15

Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten faktischen GeschäftsführungFaktisches Handeln wie ein OrganmitgliedGesamterscheinungsbild des Auftretens

OLG München, Endurteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 2463/18

DRsp Nr. 2019/13088

Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten faktischen Geschäftsführung Faktisches Handeln wie ein Organmitglied Gesamterscheinungsbild des Auftretens

1. Ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, richtet sich nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens. 2. Nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt; ausreichend ist, dass der Handelnde die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.06.2018, Az. 41 O 16423/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.