OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.05.2014
I-24 U 50/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 1057
ZVI 2015, 170
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 337/13

Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers wegen Vollstreckung durch den Leasinggeber nach Erteilung der Restschuldbefreiung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen I-24 U 50/14

DRsp Nr. 2015/5613

Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers wegen Vollstreckung durch den Leasinggeber nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Einem Leasingnehmer steht kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, wenn der Leasinggeber in Unkenntnis der dem Leasingnehmer gewährten Restschuldbefreiung die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid einleitet. Denn auch Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr sind nicht nach Treu und Glauben gehalten, Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren und deren Beendigung durch Einzelabfrage aus dem Internet zu gewinnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 3;

Gründe