OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2022
8 U 73/12
Normen:
AktG § 93 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2023, 249
NZG 2022, 662
ZIP 2022, 1756
ZInsO 2022, 1018
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 45/10

Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder einer AG wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des VorstandesUnterbliebene Verhinderung einer EigentumsumschreibungBelastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 73/12

DRsp Nr. 2022/5889

Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder einer AG wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes Unterbliebene Verhinderung einer Eigentumsumschreibung Belastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten

1. Zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.2. Der Schaden der Aktiengesellschaft, für den die Aufsichtsräte haften und der u.a. in der Belastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten liegt, entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Mietzinsgläubiger durch Vergleich mit dem Insolvenzverwalter verpflichten, ihre zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderungen zum Teil nicht gerichtlich zu verfolgen.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers, der Beklagten zu 1) und 3) bis 5) sowie der Streithelferin zu 1) wird das am 25.04.2012 verkündete Teil-Grund- und Teil-Schluss-Urteil des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: