OLG Köln - Beschluss vom 30.11.2015
2 U 77/15
Normen:
InsO § 159; InsO § 157 S. 1; InsO § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 361/14

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen unterlassenen Erwerbs einer in seinem Eigentum befindlichen Wohnung für die Insolvenzmasse

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 2 U 77/15

DRsp Nr. 2017/6764

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen unterlassenen Erwerbs einer in seinem Eigentum befindlichen Wohnung für die Insolvenzmasse

1.Die Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters beinhaltet schon im Ansatz nicht den Erwerb weiterer Vermögensgegenstände. Es besteht daher grundsätzlich auch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, einen zu liquidierenden Immobilienbestand durch Zukauf einer weiteren Wohnung zunächst noch zu erweitern. 2. Unabhängig davon kommt eine entsprechende Verpflichtung des Insolvenzverwalters allenfalls dann in Frage, wenn jede andere Entscheidung offensichtlich unwirtschaftlich und deshalb ermessensfehlerhaft gewesen wäre, wobei dem Insolvenzverwalter bei der ihm obliegenden Verwertung der Masse ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 361/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § ;