OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2014
6 U 114/08
Normen:
BGB § 675; HGB § 128; HGB § 323 Abs. 1 S. 3; InsO § 80;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 917/07
LG Limburg, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/07

Schadensersatzansprüche gegen den mit der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses eines inzwischen in Insolvenz befindlichen Unternehmens beauftragten Abschlussprüfer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 6 U 114/08

DRsp Nr. 2016/19210

Schadensersatzansprüche gegen den mit der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses eines inzwischen in Insolvenz befindlichen Unternehmens beauftragten Abschlussprüfer

1. Der Jahresabschluss eines Unternehmens ist fehlerhaft, wenn durch die Verbuchung fingierter Absatzgeschäfte ein weit überhöhtes Jahresergebnis ausgewiesen wird. 2. Ein Abschlussprüfer verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Abschlussprüfung, wenn er weder eine fachgerechte Saldenbestätigungsaktion in Bezug auf die Debitoren des Unternehmens durchführt noch sich in anderer Weise ein verlässliches Bild von der Werthaltigkeit des Forderungsbestandes bildet. 3. Dass ein im Rahmen einer Saldenbestätigungsaktion angeschriebener Debitor erfahrungsweise nicht antwortet und ob der Abschlussprüfer in Erfahrung einer fehlenden Antwort von vornherein auf die Anfrage verzichtet, vermag ihn nicht zu entlasten, da er in diesen Fällen verpflichtet ist, sich in anderer Weise durch Prüfung von Nachweisen ein verlässliches Urteil über den Posten zu bilden. Dabei kommen etwa die Einsichtnahme in die den Rechnungen zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsunterlagen sowie ergänzend die Prüfung der Zahlungseingänge nach dem Abschlussstichtag in Betracht.

Tenor