Vereitelung des Aussonderungsrechts
Soweit der Verwalter das Aussonderungsrecht bzw. den Aussonderungsanspruch eines Dritten vereitelt, kommt ein Schadensersatzanspruch gem. § 60 InsO in Betracht, wenn der Verwalter schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig gehandelt hat (vgl. Teil 5/4). § 60 InsO ersetzt den § 82 KO. Von einer fahrlässigen Handlung ist dabei dann auszugehen, wenn der Verwalter die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt (vgl. OLG Hamm, JW 1985, 865, 867; OLG Köln, NJW 1991, 2570, 2571). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zugunsten des Verwalters eine doppelte Vermutung eingreift: Nach § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass Sachen, an denen der Insolvenzschuldner Eigenbesitz hat, ihm gehören. Im Umfang des unmittelbaren Besitzes wird der Eigenbesitz des Schuldners vermutet. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich jedoch nur für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (BT-Drucks. 12/2443, S. 129).
Konkretisierung des Aussonderungsgegenstands