BGH - Urteil vom 17.10.2002
IX ZR 3/01
Normen:
BGB § 249 ; VVG §§ 27 28 ; ZPO § 287 ; ZVG § 154 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 63
DB 2003, 1057
KTS 2003, 348
MDR 2003, 84
NJ 2003, 149
NJW 2003, 295
NZM 2003, 39
Rpfleger 2003, 93
VersR 2003, 218
WM 2002, 2325
ZInsO 2002, 1182
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens; Eintrittspflicht der Feuerversicherung

BGH, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen IX ZR 3/01

DRsp Nr. 2002/17286

Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens; Eintrittspflicht der Feuerversicherung

»Hat der Versicherer die Regulierung eines Brandschadens auf dem verwalteten Grundstück abgelehnt, weil der Zwangsverwalter es versäumt hat, einen gefahrerhöhenden Umstand anzuzeigen, und verteidigt sich der Zwangsverwalter gegenüber der aus diesem Grunde erhobenen Schadensersatzklage mit der Behauptung, auch bei rechtzeitiger Anzeige an den Versicherer hätte bei Schadenseintritt kein Versicherungsschutz mehr bestanden, so erhebt er damit nicht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern bestreitet den vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.«

Normenkette:

BGB § 249 ; VVG §§ 27 28 ; ZPO § 287 ; ZVG § 154 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Stadtsparkasse gewährte U. K. (nachfolgend: Schuldner) ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM; zu ihren Gunsten wurde in dieser Höhe eine Grundschuld auf einem gewerblich genutzten Grundstück des Schuldners in O. eingetragen. Im Mai 1993 ordnete das Amtsgericht Wittenberg die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und setzte den beklagten Rechtsanwalt als Zwangsverwalter ein. Dieser nahm das Grundstück in Besitz und schloß eine Feuerversicherung ab.