Die Rechtsvorgängerin der klagenden Stadtsparkasse gewährte U. K. (nachfolgend: Schuldner) ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM; zu ihren Gunsten wurde in dieser Höhe eine Grundschuld auf einem gewerblich genutzten Grundstück des Schuldners in O. eingetragen. Im Mai 1993 ordnete das Amtsgericht Wittenberg die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und setzte den beklagten Rechtsanwalt als Zwangsverwalter ein. Dieser nahm das Grundstück in Besitz und schloß eine Feuerversicherung ab.
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