OLG Stuttgart - Urteil vom 06.10.2020
12 U 82/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 205/19

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife einer GmbHInsolvenzanfechtung der Honorarzahlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 12 U 82/20

DRsp Nr. 2021/956

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife einer GmbH Insolvenzanfechtung der Honorarzahlung

1. Der Insolvenzverwalter einer GmbH genügt im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater der späteren Insolvenzschuldnerin wegen unterbliebenen Hinweises auf deren Insolvenzreife nicht den Anforderungen an die Substantiierung, wenn er lediglich pauschal behauptet, aufgrund des Unterbleibens eines Insolvenzantrages seien die nicht nachrangigen Verbindlichkeiten angewachsen, ohne dass er gleichzeitig die Entwicklung des Aktivvermögens darstellt. 2. Ihm steht gegen den Steuerberater ein Anspruch auf Rückgewähr des empfangenen Honorars zu, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung insolvenzreif war und die Zahlung durch einen Dritten erfolgte. Denn es handelt sich insoweit um eine inkongruente Leistung, weil der Steuerberater regelmäßig keinen Anspruch auf die Zahlung des Honorars durch einen Dritten hat, es sei denn, dies ist von vornherein vereinbart worden.

Tenor

1.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.02.2020 abgeändert:

(1.) (2.) 2. 3. 4.