OLG Hamburg - Urteil vom 03.12.2003
5 U 58/02
Normen:
GesO § 8 Abs. 1 S. 2 ; GesO § 9 ; GesO § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 289
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 991/00

Schadensersatzpflicht des Gesamtvollsteckungsverwalters bei unrichtiger Anwendung von Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung

OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 5 U 58/02

DRsp Nr. 2004/3602

Schadensersatzpflicht des Gesamtvollsteckungsverwalters bei unrichtiger Anwendung von Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung

»Wenn ein Gesamtvollstreckungsverwalter die Vorschriften der §§ 9,10 GesO unrichtig anwendet, kann eine Verletzung konkursspezifischer Pflichten im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorliegen und der Gesamtvollstreckungsverwalter nach § 8 Abs.1 S.2 GesO schadensersatzpflichtig sein.«

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 1 S. 2 ; GesO § 9 ; GesO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine in österreich ansässige Gesellschaft, nimmt den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin stellt her und verkauft Spritzgießmaschinen. Hierfür besitzt sie diverse in- und ausländische Patente und Gebrauchsmuster. Konkurrentin der Klägerin war eine Firma H. GmbH & Co KG ( im Folgenden: Firma H. ) in Schwerin. Mit der Firma H. führte die Klägerin Mitte der 90er Jahre verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Zur Erledigung dieser Verfahren schlossen die Parteien am 15./16.2.96 einen Vergleich, in dem u.a. der Firma H. gegen Zahlung von Gebühren eine Lizenz an Schutzrechten der Klägerin eingeräumt wurde und der Klägerin die Option auf eine kostenlose Lizenz an einem Patent der Firma H. , einschließlich paralleler ausländischer Schutzrechtsanmeldungen.