BGH - Urteil vom 03.10.1989
XI ZR 157/88
Normen:
BGB § 276 Abs.1; GmbHG § 13 ;
Fundstellen:
BB 1989, 2210
BGHR BGB vor § 1 GmbH-Geschäftsführer 1
BGHR BGB vor § 1 Prospekthaftung 1
BGHR BGB vor § 1 Vermittlerhaftung 1
DB 1989, 2320
DRsp I(125)345a-c
GmbHR 1990, 31
JuS 1990, 234
MDR 1990, 433
NJW 1990, 389
VersR 1989, 1261
WM 1989, 1715
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem Kapitalanleger

BGH, Urteil vom 03.10.1989 - Aktenzeichen XI ZR 157/88

DRsp Nr. 1992/1695

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem Kapitalanleger

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer GmbH, die einem Kapitalanleger vertraglich zur Beratung verpflichtet ist, dem Anleger auch persönlich aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sein kann.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1; GmbHG § 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger kam aufgrund seines Interesses an einer Vermögensanlage in der Schweiz im Jahre 1981 mit der Beklagten zu 2 in Kontakt, die unter der Bezeichnung "Fachbüro für betriebliche Finanzplanung und individuelle Vermögensanlagen GmbH" tätig war. Alleingesellschafter der Beklagten zu und einer ihrer beiden Geschäftsführer war damals der Beklagte zu 1. Mit Schreiben vom 15. November 1982 übersandte die Beklagte zu 2 dem Kläger eine "Verkaufsofferte über ein 6-Familienhaus in F bei O im Bauherrenmodell deutschen Steuerrechts" (Anlage K 60/). In dieser Verkaufsofferte war die jährliche Mieteinnahme mit 78.720 sfr und die Eigenkapitalrendite nach Steuer mit 9, 36% angegeben. Weiter heißt es:

"Die Zahlen dieser Berechnung sind mit größter Sorgfalt und nach dem neuesten Kenntnisstand erarbeitet und sollten sich in beide Richtungen nur geringfügig verändern können, ohne das Gesamtbild zu beeinträchtigen. Eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. "