BGH - Urteil vom 14.05.2012
II ZR 130/10
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;
Fundstellen:
BauR 2012, 1644
DB 2012, 1672
DStR 2012, 1872
GmbHR 2012, 899
MDR 2012, 1179
NJW 2012, 3510
NZBau 2012, 567
NZI 2012, 708
WM 2012, 1393
ZIP 2012, 1455
ZInsO 2012, 1367
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 48/09
OLG Koblenz, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1441/09

Schäden durch fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft als vom Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht umfasst

BGH, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen II ZR 130/10

DRsp Nr. 2012/14593

Schäden durch fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft als vom Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht umfasst

Der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht umfasst auch solche Schäden des Neugläubigers, die durch eine fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft am Bauwerk verursacht werden und von dieser wegen fehlender Mittel nicht mehr beseitigt werden können.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;

Tatbestand

Am 1. September 2004 schlossen die Kläger mit der A. -W. GmbH (im Folgenden: AIW) einen Werkvertrag über Fassadenarbeiten an ihrem Haus. Der Beklagte war Geschäftsführer der AIW. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die AIW überschuldet. Nach Durchführung der Arbeiten beglichen die Kläger die Schlussrechnung der AIW vom 13. Oktober 2004. Unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Abschlags zahlten sie insgesamt 10.739,35 €.