BGH - Urteil vom 25.09.2014
IX ZR 156/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 92 S. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 7
DZWIR 2015, 82
DZWIR 25, 82
NJW-RR 2015, 106
NZI 2014, 6
WM 2014, 2175
ZIP 2014, 89
ZVI 2015, 106
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 348/08
OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 232/10

Schädigung der Insolvenzgläubiger durch die Versteigerung eines zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstands der Insolvenzmasse

BGH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen IX ZR 156/12

DRsp Nr. 2014/17041

Schädigung der Insolvenzgläubiger durch die Versteigerung eines zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstands der Insolvenzmasse

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 4.900,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Januar 2009 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 92 S. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand