BGH - Urteil vom 31.10.2019
IX ZR 170/18
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2020, 50
DZWIR 2020, 419
NJW-RR 2020, 294
NZI 2020, 223
NZI 2020, 320
WM 2020, 95
ZIP 2020, 83
ZInsO 2020, 91
ZVI 2020, 69
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 345/15
OLG Hamburg, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 230/16

Schaffung der Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes durch den unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltenen Vortrag des Insolvenzverwalters; Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge an Sozialversicherungsträger nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung

BGH, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen IX ZR 170/18

DRsp Nr. 2020/500

Schaffung der Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes durch den unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltenen Vortrag des Insolvenzverwalters; Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge an Sozialversicherungsträger nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung

Der unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltene Vortrag des Insolvenzverwalters, der Schuldner habe Sozialversicherungsbeiträge nicht nur an den beklagten Anfechtungsgegner, sondern auch an weitere Sozialversicherungsträger erst nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung beglichen, reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes zu schaffen; nähere Darlegungen zur Person des Erstellers der Listen und zu den Informationsquellen sind keine Schlüssigkeitsvoraussetzungen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand