OLG Celle - Beschluss vom 10.02.2020
2 Ws 43/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 284
NZI 2020, 557
ZIP 2020, 826
ZInsO 2020, 603
ZVI 2020, 179
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 10/19

Schon früher entstandene Zahlungsverpflichtungen erst mit Erlass der Kostengrundentscheidung erheblich

OLG Celle, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 43/20

DRsp Nr. 2020/4141

Schon früher entstandene Zahlungsverpflichtungen erst mit Erlass der Kostengrundentscheidung erheblich

1.) Die Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners im Strafverfahren entsteht erst durch die Kostengrundentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft (Anschluss: KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2015 - 1 Ws 8/15 -, juris). 2.) Die von dem Verurteilten zu tragenden Kosten für die Vorbereitung der öffentlichen Klage stellen deshalb selbst dann keine Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO dar, wenn diese bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten begründet wurden.

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Diepholz hat den Beschwerdeführer, über dessen Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 30. Juli 2014 (Az: 15 IN 148/14) das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, mit Urteil vom 26. Januar 2018 wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt und ihm zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung ist seit dem 03. Februar 2018 rechtskräftig.