BGH - Urteil vom 05.10.2006
I ZR 7/04
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 123
BGHReport 2007, 164
BRAK-Mitt 2007, 82
GRUR 2007, 245
MDR 2007, 536
NJW 2007, 596
WM 2007, 2321
ZIP 2007, 282
ZVI 2007, 17
wrp 2007, 174
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 65/03
LG Köln, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 431/02

Schulden Hulp; Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung

BGH, Urteil vom 05.10.2006 - Aktenzeichen I ZR 7/04

DRsp Nr. 2006/30328

"Schulden Hulp"; Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung

»Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, welche die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechtsberatungsgesetz zu beurteilen.«

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Köln, nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.

Der Beklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Vorsitzender der niederländischen "Schulden Hulp Stichting", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat seinen Wohnsitz in V. in den Niederlanden, einem grenznahen Nachbarort von Aachen. Der Beklagte wird für die Stiftung ausschließlich von den Niederlanden aus tätig.

Der Kläger stützt den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung zum einen auf Schriftverkehr, den der Beklagte für die Stiftung im Auftrag eines in Deutschland wohnenden Schuldners mit einer in Deutschland ansässigen Steuerberaterin geführt hat. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt der Stiftung.